Abtreibung


 

 

Zum rechtsethischen Problem der Abtreibung 

 

Ulrich W. Diehl, Heidelberg 

 

 

für Karen Hanson

 

 

Neue Konflikte unter veränderten politischen Umständen machen es oft nötig, über herkömmliche Rechtsbegriffe erneut nachzudenken. Durch erneutes Nachdenken kann jemand sich über ihren ursprünglichen Sinn und über ihre gegenwärtige Bedeutung wieder klar werden. Diese Klarheit ist notwendig, um zu verstehen, auf welche Weise sie überhaupt noch sachlich angemessen sind und daher auch noch normativ gültig angewandt und begründet werden können. 

 

Ein solcher herkömmlicher Rechtsbegriff ist der Begriff der Abtreibung. In der ägyptischen und israelischen, griechi-schen und römischen Antike galten Abtreibungen sowie das Aussetzen und Töten von Kleinkindern weder als Frevel noch als ein Verstoß gegen göttliche Gebote. So wurden Kleinkinder ausgesetzt, wenn sie (wie Ödipus) körperlich behindert waren. Auch Mädchen wurden getötet oder in die Wüste geschickt, wenn ihre Väter sich einen Jungen gewünscht hatten, um ihn als Stammhalter großziehen zu können. 

 

So verhält es sich immer noch in denjenigen Ländern der Welt, in denen außer-christliche Kulturen und Religionen das Verständnis vom Menschen und seinem Leben zwischen Geburt und Tod bestimmen. So werden z.B. in Indien viele werdende junge Mütter nach einer Kontrolle per Ultraschall von ihren Ehemännern oder Eltern zu einer Abtreibung weiblicher Föten gezwungen, da Mädchen für sie wegen der traditionellen Aussteuer bei ihrer Verheiratung viel teurer als Jungen sind. Der Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens und die kritischere Beurteilung von Abtreibungen ist demzufolge eine durch das Christentum und die europäische Aufklärung erreichte Humanisierung. 

 

Das strengere moralische und rechtliche Verständnis von der praktischen Unverfügbarkeit, dem besonderen Wert und der unveräußerlichen Würde des menschlichen Lebens ist also vor allem christlichen Ursprunges, aber auch eine un-mittelbare Folge des jüdisch-christlichen Glaubens an die Gottebenbildlicheit des Menschen. Hinzu kam unter dem Einfluss der griechischen Philosophie und ganz besonders des platonischen Menschenbildes, dass dem Menschen eine unsterbliche Seele zugesprochen wurde. Diesem platonischen Menschenbild zufolge wird der menschliche Fötus im Mutterleib schon vor der Geburt des Kindes mit einer unsterblichen Seele „beseelt“, die ihm von da an im gesamten Leben innewohnt und die ihn erst beim Eintreten des leiblichen Todes verlässt. 

 

Diese alte platonische Vorstellung vom Verhältnis von Leib und Seele entspricht jedoch weder dem aristotelischen noch dem jüdischen Verständnis von der menschlichen Psyche als einer den ganzen Leib belebenden Kraft und ist daher auch weder biblisch begründbar noch rational beweisbar noch empirisch nachweisbar. Im Kontext einer modernen, säkularen und wissenschaftlich geprägten Humanmedizin wurde diese platonisch-christliche Vorstellung vom Verhältnis von Leib und Seele zu einer persönlichen Glaubenssache, die nicht mehr allgemein das ärztliche Denken und Fühlen, Entscheiden und Handeln anleiten kann. 

 

Katholische Ärzte, die aufgrund ihres katholischen Glaubens weiterhin an eine unsterbliche Seele glauben und daher in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche Abtreibungen unter allen Umständen ablehnen, können daher in säkularen Kliniken oder auch in ihren privaten Praxen mit der rechtsstaatlichen Regelung einer liberalen Gesetz-gebung zur Abtreibung in Konflikt geraten. Ähnliches gilt auch für evangelikale Christen, die ebenfalls die rechtsstaat-liche Erlaubnis von Abtreibungen im Rahmen einer genauer durch medizinische Indikationen bestimmten liberalen Gesetzgebung ablehnen, obwohl sie aufgrund ihres exklusiv biblischen Verständnisses vom christlichen Glauben auch nicht an eine unsterbliche Seele glauben. 

 

1. Rechtsethische Kritik an der Abtreibung 

 

Die moralische und rechtsethische Kritik an der Abtreibung und am Aussetzen oder Töten von Kleinkindern sowie das grundsätzliche rechtliche Verbot der Abtreibung und Kindestötung bestehen jedoch in den meisten europäischen Ländern weiter. Unterschiede gibt es jedoch im Hinblick auf bestimmte Ausnahmen oder medizinische Indikationen wie (1.) im Falle der Gefahr für Leib und Leben der werdenden Mutter oder (2.) im Falle der medizinisch nachweisbaren Lebensunfähigkeit des Embryos oder (3.) im Falle einer ungewollten und aufgezwungenen Schwangerschaft durch Vergewaltigung. Daher können auch das jeweilige Strafmaß, die strafrechtliche Praxis und die staatlichen Vorschriften zur rechtlich pflichtmäßigen Schwangerschaftsberatung variieren. 

 

Zusätzliche historisch bedingte Gründe für ein grundsätzliches rechtliches Verbot von Abtreibungen liegen vor allem in Deutschland, aber auch in einigen anderen europäischen Ländern in der historischen Erinnerung an die inhumanen Ideologien und die grausamen Verbrechen der Nationalsozialisten und der marxistisch-leninistischen Sozialisten. Diese geschichtlichen Erinnerungen an inhumane medizinische Forschungen an Menschen bis hin zur systematischen, massenhaften und utilitaristisch begründeten Vernichtung sog. “unwerten Lebens” haben das ursprünglich christliche, strengere moralische und rechtliche Verständnis von der praktischen Unverfügbarkeit, dem besonderen Wert und der unveräußerlichen Würde des menschlichen Lebens verallgemeinert und erneuert, indem sie vom katholischen Glauben losgelöst wurden.

 

 

Trotz dieser allgemeinen und erneuerten moralischen und rechtlichen Vorbehalte gegen eine völlige Freigabe der Abtreibung wurden seit der Mitte des 20. Jahrhundert immer wieder gegenläufige ethisch-politisch motivierte Forderungen für eine völlige Freigabe der Abtreibung erhoben. Diese neueren Forderungen stammen vorwiegend aus den jüngeren, marxistischen und feministischen Emanzipationsbewegungen der 60-er und 70-er Jahre des 20. Jahrhunderts, die die rechtlichen Verbote der Abtreibung vorwiegend nur noch als eine angeblich ungerechte Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Frauen interpretierten. Daher hielten sie die völlige Freigabe der Abtreibung nicht nur für erforderlich, sondern fordern sogar ein vermeintliches „Recht auf Abtreibung“, damit Frauen angeblich ganz frei von moralischen Bedenken, Gewissenskonflikten, gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen Einschränkungen im vollen Umfang über ihre ungewollte Schwangerschaft und über einen medizinisch sicheren Schwangerschaftsabbruch entscheiden dürfen. 

 

Es handelt sich mithin um den auch in der Neuzeit und Moderne seltenen und außergewöhnlichen Vorgang, dass ein früheres strafbewehrtes Unrecht von Rechts wegen in ein Recht umgewandelt bzw. verkehrt werden sollte. Es ist praktisch unvorstellbar, dass auf eine ähnliche Weise Mord und Totschlag, Diebstahl und Betrug von einem vormaligen Unrecht ad hoc in ein Recht verwandelt werden könnte. Wieso sollte es dann aber bei der Abtreibung angemessen und richtig sein, dieses vormalige Unrecht nun plötzlich in ein Recht zu verwandeln? 

 

Die rechtsethische Frage, ob es überhaupt ein allgemeines „Recht auf Abtreibung“ geben kann, kann dann und nur dann angemessen beantwortet werden, wenn man zuvor geklärt hat, was gegenwärtig unter dem Begriff der Abtreibung zu verstehen ist und was es mit dieser radikalen Änderung der normativen Einstellung zur Abtreibung auf sich hat. Erst dann kann man nämlich zuverlässig entscheiden, ob es ein vermeintliches „Recht auf Abtreibung“ überhaupt geben kann und geben sollte. 

 

Im Folgenden werde ich dafür plädieren und argumentieren, dass es ein allgemeines Recht auf Abtreibung im Sinne eines Grundrechtes auf eine absichtliche Beendigung einer ungewollten Schwangerschaft durch das Töten eines oder mehre-rer menschlicher Embryonen, Föten oder Kleinkinder im Mutterleib vor ihrer Geburt auch in modernen, weitgehend säkularen, freiheitlich-demokratischen Rechtsstaaten nicht geben kann. Ein solches vermeintliches Recht auf Abtreibung kann es deswegen nicht geben, weil es bei einer Abtreibung niemals nur um das grundrechtliche Selbstbestimmungs-recht von Frauen und werdenden Müttern geht, sondern immer auch um das werdende menschliche Leben ihres noch ungeborenen Kindes. 

 

In rechtsethischer Hinsicht können Bürger und Menschen dann und nur dann ein rechtsstaatlich verbürgtes Recht auf bestimmte Verhaltens- und Handlungsweisen haben, wenn diese Verhaltens- und Handlungsweisen prima facie moralisch richtig und nicht moralisch falsch sind. Da es aber nach allgemeinem moralischen Empfinden nicht moralisch richtig sein kann, sondern vielmehr moralisch falsch ist, das menschliche Leben eines anderen Menschen außer in Fällen der Notwehr und der Selbstverteidigung des eigenen Lebens zu töten, kann es auch kein allgemeines Recht auf Abtreibung geben. Denn Abtreiben heißt nun einmal unter allen möglichen Umständen, ein völlig unschuldiges, äußerst empfindliches und leicht verletzbares, werdendes menschliches Leben zu töten. 

 

2. Streit um die etablierte Rechtsprechung zur Abtreibung 

 

Die etablierte Rechtsprechung zur Abtreibung hat das Potential, immer wieder die Gemüter zu erregen. Das geschieht insbesondere dann, wenn in einem Land (wie z.B. in Irland oder in Polen) die geltende Rechtsprechung geändert (liberalisiert oder eingeschränkt) wird oder wenn (wie in Kanada oder in den USA) Wahlen anstehen, wo die Kandidaten der beiden größten rivalisierenden Parteien (Konservative vs. Liberale in Kanada oder Republikaner vs. Demokraten in den USA) öffentlich gegensätzliche Positionen (weitgehendes Verbot oder weitgehende Freigabe) zum rechtlichen Problem der Abtreibung einnehmen. 

 

Ob diese Aufregung berechtigt ist oder aber auf Missverständnissen beruht, hängt weitgehend davon ab, auf welchem qualitativen Niveau einer rationalen Diskussion das moralische und rechtliche Problem der Abtreibung behandelt wird. Populäre, aber doch meistens unbedachte und allzu flotte Floskeln, wie z.B. “Mein Bauch gehört mir!” oder “Ich kann tun und lassen, was ich will!” oder die Rede von einem menschlichen Embryo als kleinem “Würmchen” oder bloßem “Fleisch-klumpen”, sind jedenfalls keine ernst zu nehmenden Beiträge zu einer seriösen moralischen oder rechtlichen Diskussion des Problems der Abtreibung. 

 

Gesunde menschliche Embryonen sind auf jeden Fall werdendes menschliches Leben und haben das genetisch angelegte biologische Potential, sich unter günstigen natürlichen, familiären und sozialen Bedingungen des Verlaufes einer Schwangerschaft der Frau und werdenden Mutter nach einer gelungenen Geburt zuerst zu einem lebensfähigen Kleinkind und dann unter günstigen natürlichen, familiären und sozialen Bedingungen der Aufnahme und Behütung, Ernährung und Erziehung des Kindes zu einer selbstbewussten und der Selbstbestimmung fähigen menschlichen Person zu entwickeln. 

 

Daher ist die vor allem unter Feministinnen und feministisch engagierten Frauen weit verbreitete Überzeugung, dass es beim Problem der Abtreibung nur oder auch nur hauptsächlich um (das Recht auf) die Selbstbestimmung der Frauen und damit um Frauenrechte oder gar Menschenrechte ginge, ziemlich abwegig, weil dabei das Lebensrecht des Em-bryos bzw. das werdende Leben des Kindes vollständig oder weitgehend ausgeblendet wird. Um eine angemessene Behandlung des Problems der Abtreibung kann es sich daher nur handeln, wenn nicht nur das Grundrecht der Frauen auf leibliche Selbstbestimmung, sondern auch das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und der moralische und rechtliche Konflikt zwischen diesen beiden Grundrechten wahrgenommen und anerkannt wird. 

 

3. Minimaler Konsens als Ausgangspunkt 

 

Klar ist jedenfalls, dass weder seriöse Befürworter noch seriöse Gegner der Abtreibung verkennen, dass es sich um ein moralisches oder rechtsethisches Problem handelt, das einer rechtlichen Regelung bedarf, da fast niemand Abtrei-bungen für völlig unproblematisch oder gar für geboten hält und da sich der Streit zwischen Befürwortern und Gegnern eines unbedingten Verbotes von Abtreibungen bzw. der völligen Freigabe von Abtreibungen normalerweise nur darum dreht, inwieweit, in welchem Zeitraum und in welchen Fällen Abtreibungen rechtlich verboten oder rechtlich erlaubt sein sollten. 

 

Selbst die Verteidiger einer weitgehenden rechtlichen Freigabe von Abtreibungen stimmen gewöhnlich zu, dass eine Abtreibung eine absichtliche und gezielte Tötung von werdendem menschlichen Lebens ist und dass fast keine schwangere Frau bzw. keine werdende Mutter wirklich gerne, leichtfertig und ganz frei von Gewissenskonflikten eine Abtreibung vornehmen lässt. 

 

Dass es bei Abtreibungen um menschliches Leben geht, dass menschliches Leben einen sehr hohen sittlichen Wert hat und dass menschliches Leben im Allgemeinen (z.B. bei Mord oder Totschlag, bei Notwehr oder Selbstverteidigung) von Rechts wegen mit Gesetzen und Sanktionen geschützt werden muss bzw. darf, das gestehen in der Regel beide Seiten, Befürworter und Gegner einer ganz freien Abtreibung zu. Daher lassen sich zu Klärung des ethisch-moralischen und des rechtlichen Problems der Abtreibung zunächst einmal vier unstrittige Sachverhalte und Zusammenhänge feststellen:

 

1. Jede Abtreibung ist eine Form der gewaltsamen Tötung von menschlichem Leben und daher im Allgemeinen und noch ohne eine nähere Betrachtung der genauen Umstände unmoralisch bzw. moralisch verboten. Daher kann es kein allgemeines und völlig uneingeschränktes Recht auf Abtreibung geben kann. 

 

2. Es kann kein allgemeines Recht geben, irgendeinen Menschen oder ein werdendes menschliches Leben ohne einen triftigen Grund, wie z.B. in Notwehr, zu töten. Daher muss die Abtreibung grundsätzlich als ein Unrecht gelten. Denn es geht in erster Linie um ein unschuldiges und noch ungeborenes menschliches Leben, das aufgrund seiner inhärenten Menschenwürde einen rechtlichen Schutz verdient. Aber in zweiter Linie würde eine Gesellschaft, die die willkürliche Tötung von Menschen oder auch von werdenden menschlichen Lebens zulassen würde, ein für sie fundamentales Tabu verletzen, das alle Menschen zum allgemeinen Schutz des menschlichen Lebens verinnerlicht haben sollten und eine solche Gesellschaft würde dadurch zur schleichenden Verwahrlosung der guten Sitten beitragen. Dadurch würde jedoch eine gefährliche Gesetzlosigkeit und eine schamlose Willkürfreiheit gefördert werden, die eine jede menschliche Gesellschaft von innen heraus zerstört, weil die gegenseitige Wertschätzung und die Wertschätzung auch noch so sozial niedrig gestellter Menschen (der Kinder und Alten, der Kranken und Behinderten, der Arbeitslosen und Abhängigen, etc.) schwinden würde. 

 

3. Wo das Vertrauen in den rechtlichen Schutz des menschlichen Lebens schwindet, werden die für jede Gemeinschaft und Gesellschaft notwendigen zweckrationalen Kooperationen und friedlichen Konfliktlösungen beschädigt und unterwandert, sodass jeder in Furcht vor Gewalt, in Angst um sein Leben oder um das Leben seiner Angehörigen, Freunde, Partner und Kollegen oder in Furcht vor einem Bürgerkrieg leben muss. 

 

4. Für jede Abtreibung bedarf es wie bei der gesetzlichen Notwehr von Bürgern oder auch von Polizisten (mit Waffenschein und legaler Waffe) oder beim Töten von feindlichen Kombattanten in einem gerechten und politisch legitimierten Krieg einer besonderen ethischen Rechtfertigung dieser Ausnahme von der allgemeinen Regel des rechtlichen Verbotes des Tötens menschlichen Lebens. 

 

Als Ausnahmen vom allgemeinen Tötungsverbot dürfen bei Abtreibungen jedoch die folgenden medizinischen Indikationen gelten: 

 

1. Das Leben der Mutter ist durch die Fortsetzung der Schwangerschaft oder durch die Geburt des Kindes aus medizinisch nachweisbaren Gründen ernsthaft gefährdet. Das Leben der potentiell sich selbst bestimmenden Mutter hat dann einen nachvollziehbaren Vorrang vor dem werdenden Leben des Embryos. 

 

2. Die Schwangerschaft ist nachweislich die Folge einer Vergewaltigung entweder durch einen erzwungenen Geschlechtsverkehr ohne Verhütung, durch die Zufügung körperlicher und seelischer Gewalt und eventuell auch durch eine übergriffige Ausschaltung des Bewusstseins mittels Drogen oder sog. K.O.-Tropfen, aber jedenfalls ohne eine Einwilligung in den aufgezwungenen Geschlechtsverkehr. 

 

3. Der Embryo ist aufgrund einer genetischen Schädigung oder embryonalen Fehlentwicklung mit der wahrscheinlichen Folge von schweren organischen Missbildungen nicht mehr lange genug lebensfähig, um lebend geboren werden zu können. Die Schwangerschaft kann daher nicht zum natürlichen Ziel eines lebendigen und lebensfähigen Kindes führen.

 

Eine genetische Veranlagung zu einem Down-Syndrom (Trisomie 21) oder zu einer ähnlichen genetischen Veranlagung führt jedoch nur zu einer physischen oder psychischen Abweichung von der mehrheitlichen Normalentwicklung eines menschlichen Embryos und kann daher nicht als eine medizinische Indikation gelten, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der rechtlichen Gesetzlosigkeit der Abtreibung rechtfertigen könnte. 

 

4. Wissenschaft, geltendes Recht und allgemeine Ethik 

 

In modernen, weitgehend säkularen Rechtsstaaten können Juden, Christen und Muslime noch Andersgläubige wie Mormonen und Zeugen Jehovas, Bahais oder Yesiden erwarten, dass ihre religiösen oder konfessionellen Überzeu-gungen zur allgemeinen rechtlichen Norm für alle Bürger und Menschen werden. Der Rechtsstaat kann sich daher nur auf den gesunden Menschenverstand des alltäglichen Lebens und auf wissenschaftliche Daten, Fakten und Theorien sowie auf eine allgemeine Ethik bzw. verallgemeinerbare Moral stützen, um zu bestimmen, was rechtsethisch und rechtlich gelten soll. 

 

Bei einer Abtreibung bzw. bei einem medizinischen Abbruch der Schwangerschaft wird ein menschlicher Embryo bzw. Fötus in welchem Stadium seiner kontinuierlichen Entwicklung auch immer getötet. Ein gesunder menschlicher Embryo bzw. Fötus hat das genetische Potenzial, zu einem menschlichen Kind heranzuwachsen. Daher steht er zumindest in Deutschland aufgrund des Grundgesetzes Artikel 1 unter dem verfassungsmäßigen Schutz der unbedingten und unveräußerlichen Menschenwürde. 

 

Es handelt sich auch medizinisch betrachtet also nicht nur um einen Teil des Organismus, Leibes oder Körpers der Mutter, wie bei ihren Ohrläppchen, bei ihrem Blinddarm oder bei ihren Nieren, über die sie selbstverständlich frei verfügen darf, sondern es handelt sich immer um ein potentiell eigenständiges menschliches Individuum. Dafür sprechen außer der genetischen Tatsache, dass der Embryo bzw. der Fötus von Anfang an, also ab der Kontrazeption, d.h. von der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle im Uterus an, eine eigene, individuelle DNA hat, die von der DNA der Mutter abweicht. Der Embryo bzw. der Fötus kann sogar ein Geschlecht und eine Blutgruppe haben, die vom Geschlecht und der Blutgruppe der Mutter abweichen. Es handelt sich in ungefähr der Hälfte der Fälle um einen Jungen und etwa in drei Vierteln der Fälle um ein Kind mit einer von der Mutter abweichenden Blutgruppe. Es gibt daher komplizierte hormonelle und zellulare Mechanismen, die verhindern, dass das Kind in solchen Fällen vom Organismus der Mutter als genetischer und/oder organischer Fremdkörper abgestoßen wird. 

 

Aufgrund dieser medizinischen Tatsachen muss das grundrechtliche Recht auf Selbstbestimmung der volljährigen Frauen und der grundrechtlich verfügten Verfügungsgewalt über ihren eigenen Körper oder Leib eingeschränkt werden und kann nicht mehr für den Embryo oder Fötus gelten, obwohl er sich von Anfang an, also von der Kontrazeption an in ihrem Uterus, also in ihrem eigenen Körper oder Leib befindet. Bei dieser medizinischen Tatsache handelt es sich jedoch nicht um eine willkürliche oder traditionelle Verfügungsgewalt anderer Menschen oder gar insbesondere von Männern über Frauen und ihre Körper oder ihren Leib, wie das oft von feministischer Seite unterstellt wird. Es handelt sich vielmehr um eine Anerkennung medizinischer Fakten jenseits emanzipatorischer oder politischer Ideologien. 

 

Die Natur oder, wenn sie so wollen, Gott hat diese natürlichen Umstände so eingerichtet bzw. so geschaffen. Sie sind jedenfalls keine Folge menschlicher Willkür, menschlicher Eingriffe in die Natur oder gar menschlicher Konstruktionen, die von der jeweiligen Gesellschaft, Kultur oder Epoche abhängen würden. 

 

Medizinisch und wissenschaftlich aufgeklärte Frauen kennen gewöhnlich diese medizinischen Fakten und sie erkennen daher an, dass es sich bei Embryonen bzw. Föten um eigenständige menschliche Individuen handelt, über die sie nicht frei und willkürlich ohne Achtung für deren grundrechtlich garantiertes Lebensrecht und gesundheitliche Unversehrt-heit verfügen können. Es geht bei diesem grundrechtlichen Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens nicht mehr nur um ihren eigenen Körper bzw. Leib, um ihren Organismus bzw. Uterus, sondern um ein neues und potentiell eigen-ständiges menschliches Individuum, das in ihnen durch die Befruchtung einer ihrer Eizellen entstanden ist und das sich in ihnen bereits seit der Kontrazeption entwickelt. 

 

Wenn das grundrechtliche Recht auf Selbstbestimmung der Frauen in diesem einen Punkt aufgrund unzweifelhafter medizinischer Tatsachen einzuschränken ist, handelt es sich also nicht etwa um einen unbotmäßigen staatlichen Übergriff oder gar um eine ungerechtfertigten staatlichen Eingriff in ihre Grundrechte, sondern nur um eine rechtlich zulässige und grundrechtliche angemessene Beschränkung ihrer ansonsten geltenden Freiheitsrechte. Denn das Grundrechte der Frau auf Selbstbestimmung und freie Verfügung über ihren eigenen Körper bzw. Leib muss im Falle der rechtlichen Regelung der Abtreibung mit dem Grundrecht auf Leben des menschlichen Embryos bzw. Fötus bzw. Kindes vermittelt werden. 

 

Das Recht auf Leben hat dabei jedoch grundsätzlich einen höheren moralischen Stellenwert, weil die Selbstbestimmung von Erwachsenen immer schon voraussetzt, dass sie überhaupt noch am Leben sind. Tote können dieses Recht freilich nicht mehr ausüben. Das Recht auf Leben ist daher aus natürlichen Gründen immer noch fundamentaler als das Recht auf Selbstbestimmung, das nur physisch, psychisch und geistig erwachsene Personen uneingeschränkt wahrnehmen können. Daher ist auch im Falle der Gefährdung von menschlichen Leben die persönliche Freiheit immer durch die moralische, rechtliche oder medizinische Pflicht zur Rettung menschlichen Lebens eingeschränkt, wie z.B. im Fall der Notwehr, der Selbstverteidigung und der Rettung von menschlichem Leben durch Ärzte, Sanitäter und Pflegende oder durch Polizisten, Feuerwehrleute und Katastrophenhelfer, etc.. Unterlassene Hilfeleistung im Falle von Lebensgefahr gilt daher nicht nur als moralisch verwerflich, sondern ist gewöhnlich auch rechtlich strafbar. 

 

Die konträren Bewegungen und Gruppen, die Pro-Life oder Pro-Choice sind, in den USA und neuerdings auch in Europa verkennen die Komplexität der Zusammenhänge und die Dependenz der persönlichen Wahlfreiheit von der mensch-lichen Lebendigkeit als ihrer natürlichen Bedingung. Wer sich nur die an sich berechtigte Verteidigung des menschlichen Lebens und seines hohen Stellenwertes auf die Fahnen geschrieben hat, der sollte bedenken, ob er damit nicht womög-lich das Grundrecht der Frauen auf eine gewissenhafte Entscheidung darüber, ob sie sich zutraut, eine Schwangerschaft zu bewältigen, ein Kind auf die Welt zu bringen, zu lieben und bis zu seiner Volljährigkeit zu ernähren und zu erziehen, das durch eine Vergewaltigung entstanden ist, ausblendet und missachtet. Wer sich hingegen nur das grundlegende Recht auf Selbstbestimmung der Frauen auf die Fahnen geschrieben hat, der sollte sich einmal gründlich überlegen, ob er damit nicht das grundsätzliche Lebensrecht eines jeden Menschen ausblendet, auch wenn dieser Mensch noch ganz am Anfang seines womöglich langen Lebens steht und als kleiner Embryo oder Fötus besonders leicht verletzbar ist. 

 

5. Individualethik und allgemein verbindliche Rechtsethik 

 

Strikte Gegner von Abtreibungen, die keinerlei Ausnahmen aufgrund medizinischer Indikationen zulassen wollen und die Abtreibungen sogar im Falle von Vergewaltigungen von Rechts wegen verbieten lassen wollen, kommen oft aus einem traditionalistischen katholischen oder aber aus einem strengen evangelikalen Milieu. 

 

Was diese rigorosen Abtreibungsgegner oft nicht wahrhaben wollen, ist die Möglichkeit, dass sie selbst auch unter solchen besonderen Umständen auf eine Abtreibung verzichten können. Niemand hindert sie nämlich daran, strengere individualethische Einstellungen zur Abtreibung zu haben als andere Leute und daher auch unter solchen Umständen aus ihren religiösen Gewissensgründen auf eine Abtreibung zu verzichten. Solche individualethischen Einstellungen und Entscheidungen sind ihre Sache, aber es bedarf allgemein verbindlicher Gründe, um auch andere Bürger und Menschen, die nicht ihre strengen individualethischen Einstellungen zur Abtreibung teilen, davon zu überzeugen, warum sie recht haben und man ihrem Beispiel folgen sollte. 

 

Um diese strengere Einstellung zu Abtreibungen dann aber auch zur Grundlage einer allgemein verbindliche Rechts-ethik, Gesetzgebung und Rechtsprechung der Abtreibung zu machen, bedarf es nicht nur eines Appells an ihre strengere Einstellung, sondern allgemein gültiger vernünftiger Gründe, warum sie auch für andere und für alle Bürger und Menschen gelten sollte. In dieser Hinsicht genügt es nicht, sich einer engagierten Pro-Life-Bewegung oder Initiative anzuschließen und öffentlich für ein generelles Verbot von Abtreibungen unter allen Umständen zu werben. Denn „Moral predigen ist leicht, Moral begründen schwer.“ (Arthur Schopenhauer) 

 

Mir scheint es sogar ausgesprochen dogmatisch und irrational zu sein, wenn jemand partout gar keine medizinischen und psychologischen Indikationen zulassen möchte, also zum Beispiel auch nicht im Falle einer Schwangerschaft aufgrund einer nachweisbaren Vergewaltigung zulassen möchte. In Fällen, in denen Leib und Leben der Mutter durch die Schwangerschaft in Gefahr gerät, werden wahrscheinlich hingegen auch strenge Abtreibungsgegner einer Aus-nahme zustimmen. Im Falle einer Schwangerschaft aufgrund einer nachweisbaren Vergewaltigung sollte es daher zumindest dem Gewissen einer jeden Frau überlassen werden, ob sie sich wirklich zutraut, ein Kind auszutragen, auf die Welt zu bringen, liebevoll zu behandeln und bis zur Volljährigkeit zu erziehen, das von ihrem brutalen Vergewaltiger stammt, ganz gleich, ob sie ihn zuvor kannte oder nicht. Jedenfalls sollte sie kein Rechtsstaat und erst recht keine christliche Kirche dazu zwingen, diese geradezu heroische Aufgabe auf sich zu nehmen. Denn niemand kann das damit verbundene Risiko abwägen, einschätzen und verantworten, dass sie dabei scheitert und daran zerbricht oder gar unter dieser Bürde depressiv wird und infolge davon sich selbst das Leben nimmt. 

 

Außerdem würde bei einer solchen über die moralische Verpflichtung hinausgehenden Forderung die strengere Einstellung zum Verbot von Abtreibungen übergriffig, da man dabei seine eigene strengere Einstellung anderen Bürgern und Menschen mit Hilfe des Rechtsstaates in Form der Gesetzgebung und der Rechtsprechung aufzwingen möchte. Das aber halte ich weder für ethisch richtig noch für moralisch zulässig. Es scheint mir kaum möglich zu sein, einen solchen Übergriff moralisch zu rechtfertigen. 

 

Individualethik ist etwas grundsätzlich Anderes als eine Moralphilosophie oder eine Rechtsethik. Die Individualethik betrifft nur die je eigenen ethischen Einstellungen und Entscheidungen, Ideale, Prinzipien, Werte und Normen, die für die je eigene Vorstellung von einem guten Leben relevant sind und die je eigenen Lebensentscheidungen betreffen, um ein möglichst gelungenes Leben zu erreichen. Da es verschiedene höchste Lebensentwürfe und Lebensziele gibt, die nicht miteinander kompatibel sind und schon gar nicht von einer einzigen Person in ihrem einzigen Leben verfolgt werden können, gibt es auch kein einhelliges und höchstes Kriterium, um sie miteinander zu vergleichen, zu bewerten und zu hierarchisieren. In der Individualethik muss daher eine Pluralität von unvereinbaren Lebensentwürfen und Lebenszielen zugelassen werden. 

 

Moralphilosophie und Rechtsethik hingegen betreffen moralische und rechtliche Einstellungen und Entscheidungen, Ideale, Prinzipien, Werte und Normen, die allgemeingültig sein sollten und die sich allgemeingültig begründen lassen müssen. 

 

Meiner Einschätzung nach hat Franz Brentano das beste Modell einer philosophischen Wertethik verfasst, die in einer differenzierten psychologischen Werttheorie begründet ist. Immanuel Kant hingegen hat meiner Einschätzung zufolge das beste Modell für eine Moralphilosophie verfasst, die in einer Konzeption eines formalen Verallgemeinerungsprinzip begründet ist. Beide ethischen Konzeptionen ergänzen sich gegenseitig. Von einem idealen Standpunkt aus, scheinen beide Ethiken nicht alle unsere gegenwärtigen ethischen Intuitionen ganz abzudecken. Denn so wie Brentano in seiner Klugheitsethik die Idee und Prinzipien einer allgemeingültigen Moralität vernachlässigt hat, so hat Kant keine diffe-renzierte psychologische Theorie der Werte entwickelt und die allgemeinen Prinzipien der Klugheit nicht hinreichend berücksichtigt. 

 

Kants Moralphilosophie handelt jedoch nicht von der aktuellen, in unserer realen und kontingenten Gesellschaft vor-herrschenden Moral, sondern von einer idealen und universalen Moral, die immer und überall in allen Gesellschaften gelten sollte. Wer jedoch das Modell einer solchen absolut und universal gültigen Moral entwirft, tritt unweigerlich in Konkurrenz mit jedem offenbarten bzw. theonomen Ethos wie dem Dekalog im jüdischen Tanach oder den Geboten

und Verboten des islamischen Koran. 

 

Dem besonderen rechtsethischen Problem einer empirisch angemessenen, gerechten und humanen rechtlichen Regulierung von Abtreibungen können in einem modernen und säkularen Rechtsstaat wie dem der Bundesrepublik Deutschland oder auch in anderen europäischen Nationen nur beide philosophische Denkansätze, sowohl eine allgemeine Wertethik im Anschluss an Brentano, Scheler u.a. als auch das eine deontologische Moralphilosophie im Anschluss an Kant, Gewirth u.a. gerecht werden. 

 

6. Die Herausforderung der ethischen Skeptiker 

 

Selbstverständlich wird es immer wieder auch dumme. unverständige und uneinsichtige Menschen geben, die alle auch noch so differenzierten Begriffe, Erklärungen und Begründungen zum rechtsethischen Problem der Abtreibung in Bausch und Bogen verwerfen. Da mögen ganz einfach starke Affekte und emotionale Einstellungen im Spiel sein, die keinen kühlen Köpfe und keine angemessenen Urteile zulassen; da können sogar traumatische Erfahrungen wie sexuelle Übergriffe, erlebte Vergewaltigungen und frühere Abtreibungen nachwirken; da mögen auch nur politische Ideologien und weltanschauliche Identitäten hinein wirken. Unaufgeregte philosophische Überlegungen waren noch nie jedermanns Sache und gerade Frauen fühlen sich heute nicht selten bevormundet, wenn Medizinethiker und Philosophen männlichen Geschlechtes sich alle Mühe geben, das rechtsethische Problem der Abtreibung mit Empathie und Einfühlungsvermögen, begrifflicher Sensibilität und Genauigkeit zu diskutieren. 

 

Da hilft es auch nicht, wenn jemand seine erste philosophische Behandlung des rechtsethischen Problems der Abtreibung in einem Grundkurs zur Medizinethik bei Karen Hanson am Department for Philosophy an der staatlichen Indiana University in Bloomington kennen gelernt hat. Karen Hanson war eine erstaunlich eloquente und geistig unabhängige Philosophieprofessorin, die sich nie scheute, auch die Auffassungen feministischer Philosophinnen ins Spiel zu bringen und sie war außerdem eine gute Kennerin der Philosophie des amerikanischen Pragmatisten und überzeugten Demokraten John Dewey (1859 - 1952). Ähnlich wie der amerikanische Neopragmatist Richard Rorty

(1931 - 2007) hat sie sich später den vergleichenden Literaturwissenschaften zugewandt. 

 

Zumindest in der Neuzeit haben sich jedoch immer wieder auch ethische Skeptiker wie David Hume, Friedrich Nietzsche oder auch John Leslie Mackie zu Wort gemeldet, die aus verschiedenen Gründen und Motiven sowohl die Allgemein-gültigkeit einer ethischen Werttheorie wie der von Franz Brentano (1834 - 1917) oder von Max Scheler (1874 - 1928) als auch die Allgemeingültigkeit einer ihrem Anspruch nach universalen Moralphilosophie wie der von Immanuel Kant (1724 - 1804) oder von Alan Gewirth (1912 - 2004) angezweifelt haben. 

 

David Hume (1711 - 1776) war ein skeptischer Empirist des 18. Jahrhunderts, der sogar die bloße Möglichkeit objektiver Erkenntnisse von Gegenständen und Verhältnissen in der Lebenswelt sowie von kausalen Zusammenhängen und Naturgesetzen in den Naturwissenschaften infrage gestellt hat. Er meinte nämlich, dass alle die menschlichen Mei-nungen und Urteile nur den zufälligen Wahrnehmungen, Empfindungen und Gefühlen der Menschen und ihren von Anfang an erworbenen Denkgewohnheiten entspringen. So dachte er auch, dass selbst unsere noch so feste Über-zeugung von der Existenz einer von uns selbst unabhängigen Außenwelt bloß eine nützliche Gewohnheit sei, die uns unsere menschliche Natur nahelegt. 

 

Kant wollte sich damit nicht zufrieden geben und hielt es für einen „Skandal der Philosophie“, dass sich die Existenz der Außenwelt nicht beweisen ließe. Er versuchte sich daran, diesen Skandal durch seine transzendentalen Argumente zu beseitigen. Bis heute sind sich selbst anerkannte Kant-Kenner nicht einig, ob ihm das wirklich gelungen ist. 

 

Durch Erfahrung bedingte Gewohnheiten sind nach David Hume auch unsere allzu menschlichen Neigungen, die Verhaltensweisen unserer Mitmenschen oder von uns selbst entweder als gerecht oder als ungerecht, als richtig oder als falsch zu bezeichnen. Es handelt sich bei näherem Hinsehen nämlich nur um mehr oder weniger zutage tretendes menschliches Verhalten, dessen Ursachen und Gründe weitgehend unbekannt sind und im Verborgenen liegen. 

 

Da menschliches Verhalten einschließlich unserer absichtlichen Entscheidungen und Handlungen durch Wahrneh-mungen, Empfindungen und Gefühle hervorgerufen wird, ist keine allgemeingültige Moralphilosophie und keine normative Wertethik möglich. Möglich ist nur eine emotivistische Verhaltenslehre und sind empirische Untersuchungen über mutmaßliche Ursachen und Gründe, die jemanden dazu bewogen haben könnten, sich auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten. Da aber alle Urteile über Kausalitäten auch nur praktische Denkgewohnheiten sind und da sie immer nur hypothetische Vermutungen sein können, die kein echtes Wissen und keine objektive Erkenntnis darstellen, ist angeblich auch keine philosophische Wertethik im Sinne von Brentano oder Scheler und keine universale Moral-philosophie im Sinne von Kant oder Gewirth möglich. 

 

Friedrich Nietzsche (1844 - 1900) hat dann im 19. Jahrhundert jede überlieferte Moral radikal infrage gestellt, die klassische Philosophie von Sokrates, Platon und Aristoteles als intellektuellen Angriff auf die natürlichen Instinkte verworfen und schließlich die angebliche „Sklavenmoral“ des Christentums als minderwertiges Ethos verdammt. Kants Moralphilosophie hat er als Hirngespinst eines „Chinesen aus Königsberg“ verspottet. In seinem späten polemischen Essay „Jenseits von Gut und Böse“ hat er dann sogar polemisch infrage gestellt, ob es überhaupt etwas Gutes und Böses gibt, und forderte, dass sich die sog. „Übermenschen“, die er in seiner Frühschrift „So sprach Zarathustra“ proklamiert hatte, ganz über diese überlieferten Wertungen erheben können müssten, um wahrhaft frei zu werden. 

 

Nietzsches rebellisches Wesen und seine radikale Skepsis war jedoch nichts wirklich Neues unter der Sonne. Denn auch in einigen platonischen Dialogen treten zwei feindselige Gegenspieler des Sokrates wie Kallikles und Thrasymachos auf, die Sokrates mehrmals harsch provozieren und energisch widersprechen. Der platonische Sokrates hat sich jedoch nie von ihnen aus der Ruhe bringen lassen oder gar auf eine ähnlich disruptive oder gar aggressive Weise reagiert. Für Platon kam dadurch nur die geistige Überlegenheit und praktische Weisheit seines Lehrers zum Ausdruck, die dort beginnt, wo einigen Protagonisten die persönlichen Voraussetzungen und charakterlichen Stärken für eine liebevolle und sachliche Auseinandersetzung fehlen. 

 

Moderne Akademiker und Philosophieprofessoren meinen nur allzu oft, dass sich alle tiefen Meinungsverschieden-heiten durch rationale Argumente ausräumen ließen und dass sie sogar einem Konsens zugeführt werden könnten. Aber darin kommt nur ein etwas weltfremdes und nur allzu rationalistisches Menschenbild zum Ausdruck. 

 

Der Psychiater, Psychologe und Philosoph Karl Jaspers (1883 - 1969) war hingegen von solchen rationalistischen Illu-sionen frei. Dennoch war er trotz seines tieferen Verständnisses für die prekäre Natur des Menschen wie schon der platonische Sokrates des Phaidon nicht einer pessimistischen Anthropologie oder gar einer zynischen Misanthropie verfallen. Anders als Karl Marx, Friedrich Nietzsche und Sigmund Freud, den drei prominentesten Protagonisten einer naturalistischen Anthropologie und einer von Angst, Verbitterung und Verzweiflung erfüllten Hermeneutik des Ver-dachtes hielt er wie Sokrates und Platon trotz der erschütternden Abgründe des Menschen an den hohen Idealen der philosophischen Suche nach dem Wahren in Freiheit und mitmenschlicher Kommunikation fest. 

 

John Leslie Mackie (1917 - 1981) hat in seiner philosophischen Untersuchung Ethics: Inventing Right and Wrong (1977) eine metaethische Theorie der Moralität entwickelt, die die ontologische Voraussetzung bestreitet, dass es objektive, von Zeit und Umständen unabhängige ethische Ideale, Prinzipien, Normen und Werte überhaupt gibt. Damit stellte er infrage, ob normative Ethiken wie Kants Moralphilosophie oder John Stewart Mills utilitaristische Ethik der Optimierung und Maximierung der Handlungsfolgen zu Gunsten des Allgemeinwohls überhaupt einen haltbaren kognitiven Gehalt haben. Stattdessen trat er für ein „praktisches System der Moral“ ein, das von der natürlichen Selbstliebe und einem erworbenen Altruismus ausgeht, um mit Hilfe einer stufenweisen Ausweitung der Empathie praktisch unvermeidbare Interessenkonflikte auszugleichen. 

 

Das zur Wohltätigkeit verpflichtende jüdisch-christliche Ethos der Liebe, das zur praktischen Entschärfung von Inte-ressenkonflikten diente, hielt er vor allem wegen seiner theistischen Voraussetzung für ein illusionäres Ethos. In seinem etwas späteren religionsphilosophischen Traktat The Miracle of Theism. Arguments for and against the Existence of God (1982) meinte er dann sogar zeigen zu können, dass die theistische Behauptung, dass es einen Gott gibt, sich weder rational aufrechterhalten noch verteidigen ließe. Gegen Mackies Kritik am jüdisch-christlichen Ethos der Liebe lässt sich jedoch einwenden, dass das jüdisch-christliche Doppelgebot der Liebe von der natürlichen Selbstliebe ausgeht und sie gerade nicht entkräftet und dass es auch ohne die Forderung der Gottesliebe und des persönlichen Glaubens an Gott praktiziert werden kann. 

 

7. Liebe als Voraussetzung von Sachlichkeit und Ehrfurcht vor dem Leben 

 

Das jüdisch-christliche Ethos der Liebe ist jedoch mehr als nur ein praktisches Gebot, das an einen Interessenausgleich zwischen der Selbstliebe und der Liebe zum Anderen appelliert und damit einen Interessenausgleich zwischen den eigenen Interessen und den Interessen der Anderen führen kann. Denn die Liebe macht überhaupt erst offen für eine angemessene und unvoreingenommene Wahrnehmung der Wirklichkeit. Sie ermöglicht nämlich dazu, die Grund-probleme der Abtreibung angemessen zu realisieren und zu beschreiben, die zu einem minimalen Konsens führen können. 

 

Ohne die Anerkennung der Tatsache, dass der menschliche Embryo werdendes und verletzliches Leben inmitten des lebendigen Körpers der schwangeren Mutter ist, kann niemand wirklich dem rechtsethischen Problem der Abtreibung gerecht werden. Denn eine egoistische Versteifung auf die Verteidigung des natürlichen Rechtes auf Verfügung über den eigenen Körper kann Frauen blind dafür machen, dass es hier nicht nur um sie selbst geht, sondern immer auch

um ein neues, genetisch individuelles und potentiell eigenständiges Kind, das in ihrem Uterus heranwächst. 

 

Daher bedarf es auch der Liebe, um anzuerkennen, dass dieses neue verletzliche Menschenkind auch schon in seinem frühen Stadium seiner Entwicklung aufgrund seiner genetischen Potentiale eine unveräußerliche Würde hat und dass

es mit jedem weiteren Entwicklungsschritt während der Schwangerschaft sowie nach der Geburt auch einige weitere physiologische und psychologische Voraussetzungen der Menschenwürde erfüllen wird. 

 

Dass die menschliche Liebe (im Gegensatz zur erotischen Liebe und zur romantischen Verliebtheit) auch eine epistemi-sche und nicht nur eine praktische Funktion erfüllt, das wird leider in den meisten medizinethischen, medizinrechtlichen und rechtsethischen Untersuchungen ganz außer Acht gelassen. Der kritische Realismus hingegen, den Philosophen wie Franz Brentano und Max Scheler, Nicolai Hartmann und Oswald Külpe, George Santayana und Roy Wood Sellars, Bertrand Russell und Roy Bhaskar sowie christliche Theologen wie Bernard Lonergan (katholisch) und Nicholas Thomas Wright (anglikanisch) gegen den transzendentalen Idealismus Kants und gegen den spekulativen Idealismus Hegels vertreten haben, führt zu einer phänomenologischen Offenheit für die vielfältige und vielschichtige Lebenswelt und für die geheimnisvolle Begegnung mit seinen Mitmenschen, sodass Gefühle der Empathie für die realen Bedürfnisse von Pflanzen und Tieren sowie für die freien Äußerungen anderer Menschen überhaupt erst wirksam werden können.

 

Auch der menschliche Embryo ist im Sinne von Albert Schweitzers (1875 - 1965) ganzheitlicher Ethik der „Ehrfurcht vor dem Leben“ (1960) und im Sinne von Erich Fromms „Ethik der Biophilie“ (1947) ein menschliches „Leben inmitten von Leben“ und insbesondere inmitten des lebendigen Leibes der Mutter und mitten im gegenwärtigen und zukünftigen Leben der Mutter. Eine dem unverfügbaren Leben vertrauende und das eigenständige Leben fördernde „Kultur des Lebens“ wird anders als eine technokratische „Kultur des Todes“, die das Leben immerzu kontrollieren will und die möglichst über das Lebendige herrschen will, nicht primär auf dem Recht auf Selbstbestimmung der Mutter und damit auf der stolzen Anmaßung zur „Macht über Leben und Tod“ beharren. 

 

Empirischer Verstand, apriorische Vernunft und konkrete Urteilskraft im Sinne Kants sind eben noch nicht genug. Menschen mit Verstand, Vernunft und Urteilskraft bedürfen noch der Liebe. Denn nur die Liebe ermöglicht Menschen, besonnen zu sein. Besonnenheit jedoch ist die die reife Frucht einer Bildung des Herzens.